Jurafuchs

§ 2

ThürFAG
Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise
Grundsätze
Stand 2013-01-31
(1)
Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.
(2)
Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und an den Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sowie Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beteiligungen und Zuweisungen nach Satz 1 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung und Teil der durch alle Zuweisungen des Landes zu deckenden Mindestausstattung.

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