(1)
Kreisangehörige Gemeinden bis 3.000 Einwohner erhalten in den Jahren 2026 und 2027 ergänzende Zuweisungen. Die Höhe der individuellen Zuweisung ergibt sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl der Gemeinde bis einschließlich 250 Einwohner mit 250 Euro.
(2)
Für die Einwohnerzahl nach Absatz 1 ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2024 zum Gebietsstand 31. Dezember 2024 maßgeblich.
(3)
Die individuelle Höhe der Mittel wird unverzüglich nach Beginn des Haushaltsjahres von Amts wegen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.