(1)
Zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Gesamtansatz gebildet. Dazu werden zunächst folgende gewichtete Teilansätze ermittelt:
1.
die einfache Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II im Dezember des vorvorvergangenen Jahres nach der Statistik „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder“ der Bundesagentur für Arbeit,
2.
die Anzahl der Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach der Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB IX nach ausgewählten Merkmalen und Kreisen in Thüringen des Landesamtes für Statistik des vorvorvergangenen Jahres multipliziert mit 22,5 und
3.
die Summe der Fallzahlen der am 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres beendeten und der andauernden Hilfen nach den §§ 27, 29 bis 35 und 35a SGB VIII nach der Statistik „Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und Hilfe für junge Volljährige nach Kreisen in Thüringen“ des Landesamtes für Statistik multipliziert mit 24,2.
Die Teilansätze nach Satz 2 werden mit den spezifischen Zuschussbedarfsrelationen unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Zuschussbedarfe multipliziert. Dabei werden die nach Satz 2 ermittelten Teilansätze jeweils um den Vomhundertsatz durch Multiplikation erhöht oder verringert, der der um 100 vom Hundert erhöhten prozentualen Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsträger eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe je Bedarfsträger entspricht. Berücksichtigt werden bei der Verringerung und bei der Erhöhung Abweichungen im Fall des Teilansatzes
1.
nach Satz 2 Nr. 1 in Höhe von 75 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405 und 482 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres,
2.
nach Satz 2 Nr. 2 mit dem um 50 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 410, 411, 413, 414 und 488 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres und
3.
nach Satz 2 Nr. 3 mit dem um 25 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 407, 451 bis 453, 455 bis 458, 460 bis 463, 465, 466 und 468 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres; die Zuschussbedarfe bei kreisfreien Städten werden in den Gliederungsnummern des Unterabschnitts 451 um 16,1 vom Hundert, des Unterabschnitts 460 um 86,3 vom Hundert und des Unterabschnitts 462 um 86,4 vom Hundert reduziert.
Der Gesamtansatz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wird gebildet, indem die nach Satz 5 ermittelten Werte addiert werden.
(2)
Die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz nach Absatz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Anteil der Schlüsselmasse, der insgesamt für soziale Kreisschlüsselzuweisungen zu verwenden ist, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.
(3)
Die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem die Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Anteil der Schlüsselmasse, der insgesamt für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen zu verwenden ist, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, deren durchschnittliche Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung der Bedarfsmesszahl nach Satz 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt.