(1)
An Landkreise und kreisfreie Städte können Zuweisungen für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen, die im begründeten Einzelfall deutlich über das übliche Maß hinausgehen, bewilligt werden.
(2)
Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Umweltschutz zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium geregelt.