(1)
Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen. Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.
(2)
Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung
1.
der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I und
2.
der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I
gleichmäßig gestalten.
(3)
Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.
(4)
Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 38,72 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro. Zusätzlich zu der Erhöhung nach Satz 4 erhöht sich die FAG-Masse I nach Satz 3 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils um weitere 13.000.000 Euro.
(5)
Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für den Sonderlastenausgleich nach § 22a und den Mehrbelastungsausgleich nach § 23 gebildet.
(6)
Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3, den geschätzten Steuereinnahmen und den weiteren geschätzten Einnahmen des Landes zu dem dem Landeshaushaltsplan des Finanzausgleichsjahres zugrunde liegenden Stand vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag über den in Absatz 4 Satz 4 genannten Betrag hinaus zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro, ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.
(7)
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 6 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 6 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.