(1)
Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben (kamerale Haushaltswirtschaft) oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen (doppische Haushaltswirtschaft) für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.
(2)
Der Sachkostenbeitrag wird für jede Schulart gesondert festgesetzt. Innerhalb der Schulart „berufsbildende Schulen“ wird nach Schulformen und nach den Organisationsformen des Berufsvorbereitungsjahres, innerhalb der Schulart „Förderschule“ nach Förderschwerpunkten differenziert. Besondere Festsetzungen erfolgen für Teilzeit- und Vollzeitunterricht sowie für den gemeinsamen Unterricht.
(3)
Die Höhe der Sachkostenbeiträge wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium bestimmt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des Kalenderjahrs.