Jurafuchs

§ 6

ThürFAG
Allgemeines
Schlüsselzuweisungen
Stand 2013-01-31
(1)
Aus der Schlüsselmasse erhalten die Gemeinden und Landkreise nach Maßgabe der §§ 11 und 15 zur Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft Schlüsselzuweisungen, deren jeweilige Höhe von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium durch Bescheid festgesetzt wird.
(2)
Schlüsselzuweisungen werden nach Steuer- oder Umlagekraft berechnet und sollen die Unterschiede in der Finanzstärke zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften verringern. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit ihnen sind alle gesetzlichen Lasten abgegolten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

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