Jurafuchs

§ 31

ThürFAG
Auskunftspflicht
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2013-01-31
Die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Statistik und den Rechtsaufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 3, für die Revision nach § 3a und für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind; die Auskunftspflicht für den Vollzug dieses Gesetzes gilt auch gegenüber den Landkreisen. Werden die nach Satz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können geschätzte Zählwerte angewandt werden.

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