(1)
Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Die Schlüsselzuweisungen werden für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und für die übrigen Gemeindeaufgaben getrennt ausgewiesen.
(2)
Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.