Jurafuchs

§ 18

ThürFAG
Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG) gewährt.
(2)
Die Mittel werden zu zwei Fünfteln nach der Zahl der Schüler, zu drei Fünfteln nach der Fläche der Landkreise bewilligt. Die zugrunde zu legende Schülerzahl ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.
(3)
Die Landkreise leiten den Trägern von Schulen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung die Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Absatz 1 anteilig weiter. Der weiterzuleitende Anteil an den Zuweisungen nach Absatz 1 entspricht dem Anteil der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung des Schulträgers nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG an den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung aller staatlichen Schulträger des Landkreises im jeweiligen Haushaltsjahr.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →