Jurafuchs

§ 22b

ThürFAG
Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Gemeinden, die
1.
als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG oder
2.
als Erholungsorte nach § 1 Abs. 2 ThürKOG zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 ThürKOG

berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

(2)
Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Von den im Landeshaushalt eingestellten Mitteln werden zunächst 125.000 Euro an jede Gemeinde geleistet, die aufgrund der Berechtigung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 ThürKOG Kur- oder Erholungsort nach § 1 ThürKOG ist; eine mehrfache Berücksichtigung bei mehreren Anerkennungen nach § 2 ThürKOG auf dem Gemeindegebiet findet nicht statt. Die verbleibenden Mittel werden
1.
zu zwei Dritteln nach der Anzahl der Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung des vorangegangenen Jahres und
2.
zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Stand 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

jeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder des Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG geleistet.

(3)
Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder eines Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung nach Absatz 1 die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kur- oder Erholungsort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.

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