(1)
Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu den anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohner bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 9). Bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 9 Abs. 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt.
(2)
Durch die Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl (§ 9) und der Steuerkraftmesszahl (§ 10) wird die unzureichende Steuerkraft ermittelt, die Grundlage für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung ist (§ 11).