(1)
Die Kommunen erhalten jährlich allgemeine investive Zuweisungen (kommunale Investitionspauschalen) in Höhe von jährlich insgesamt
1.
70 Millionen Euro für Landkreise und kreisfreie Städte und
2.
73 Millionen Euro für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte.
Die Höhe der individuellen Zuweisung ermittelt sich für einen Teilbetrag der Gesamtzuweisung nach Satz 1 Nr. 1 in Höhe von 30 Millionen Euro
1.
zu 70 vom Hundert nach dem Verhältnis der Schülerzahl der staatlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Summe der Schülerzahlen aller staatlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft in allen Landkreisen und kreisfreien Städten und
2.
zu 30 vom Hundert nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Landkreises und der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Summe der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte.
Im Übrigen bemisst sich die Höhe der individuellen Zuweisung nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune zur Einwohnerzahl Thüringens.
(2)
Die Landkreise leiten von dem nach Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen Anteil der individuellen Zuweisung an die kreisangehörigen Schulträger unverzüglich einen Betrag weiter, der sich als Summe aus folgenden Produkten ergibt:
1.
dem Produkt des auf die Schülerzahl des jeweiligen Landkreises entfallenden Betrags nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und dem Verhältnis der Schülerzahl des kreisangehörigen Schulträgers zur Schülerzahl des Landkreises sowie
2.
dem Produkt des auf die Fläche des jeweiligen Landkreises entfallenden Betrags nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und dem Verhältnis der Fläche des kreisangehörigen Schulträgers zur Fläche des Landkreises.
(3)
Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. Investition im Sinne dieses Gesetzes ist die Verwendung der Investitionspauschale zur Neu-, Ersatz- oder Erweiterungsbeschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Erfasst werden auch Verwendungen, wenn damit die Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen nicht nur unwesentlich verlängert wird. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.
(4)
Die Mittel nach Absatz 1 werden unverzüglich nach Vorlage der zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 erforderlichen Daten durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ausgezahlt.
(5)
Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung nach § 24 Abs. 2 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht keine Beschränkung der Zweckbindung der im Rahmen der kommunalen Investitionspauschale gewährten Mittel auf notwendige Investitionen.
(6)
Die in den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legende Schülerzahl umfasst die staatlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft und ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahres laufenden Schuljahres.