(1)
Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs oder Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.
(2)
Auf die Schulumlage sind die §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden.
(3)
Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.
(4)
Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gesamtschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gesamtschulen für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
Der Landkreis legt bei der Schulumlage für Grund- und Regelschulen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen der Gemeinschaftsschule gilt die Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1. Soweit im Fall des Satzes 1 die Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises bis Klassenstufe 12 oder 13 geführt werden, wird pro Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule des Landkreises für jede über die Klassenstufe 10 hinausgehende Klassenstufe ein Achtel der durchschnittlichen Kosten eines Gymnasiums des Landkreises von den Gesamtkosten der Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises abgezogen. Abweichend von Satz 1 legt der Landkreis bei der Schulumlage für Gymnasien nach Absatz 1 auch seinen gesamten ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen mit den Klassenstufen 11 bis 12 oder Klassenstufen 11 bis 13 um.