(1)
Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
(2)
Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.
(3)
Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.