(1)
Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung sein.
(2)
Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche, deren Gegenstand zu entnehmen ist:
1.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 7 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
2.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 8 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
3.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 und 10 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
wobei hierbei nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden können.
(3)
Die Prüfung erstreckt sich auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sowie auf das Zwangsvollstreckungsrecht, soweit diese Rechtsgebiete nach § 8 Absatz 2 Nummer 11 JAG Prüfungsgegenstand sind.