Jurafuchs

§ 10

JAO
Gegenstand der mündlichen Prüfung
Studium und erste juristische Prüfung
Stand 2004-01-08
(1)
Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung sein.
(2)
Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche, deren Gegenstand zu entnehmen ist:
1.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 7 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
2.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 8 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
3.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 und 10 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,

wobei hierbei nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden können.

(3)
Die Prüfung erstreckt sich auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sowie auf das Zwangsvollstreckungsrecht, soweit diese Rechtsgebiete nach § 8 Absatz 2 Nummer 11 JAG Prüfungsgegenstand sind.

Meine Notizen

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