(1)
Die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach je erschienenem Prüfling in etwa 15 Minuten; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.
(2)
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studentinnen/Studenten der Rechtswissenschaft, insbesondere solchen, die bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; sie/er kann in Ausnahmefällen auch andere Personen als Zuhörerinnen/Zuhörer zulassen.