Jurafuchs

§ 11

JAO
Durchführung der mündlichen Prüfung
Studium und erste juristische Prüfung
Stand 2004-01-08
(1)
Die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach je erschienenem Prüfling in etwa 15 Minuten; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.
(2)
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studentinnen/Studenten der Rechtswissenschaft, insbesondere solchen, die bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; sie/er kann in Ausnahmefällen auch andere Personen als Zuhörerinnen/Zuhörer zulassen.

Meine Notizen

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