Jurafuchs

§ 33

JAO
Gegenstand der Aufsichtsarbeiten
Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-01-08
(1)
In den Aufsichtsarbeiten hat die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und Abs. 3 JAG
1.
zwei Rechtsfälle aus dem Bürgerlichen Recht,
2.
einen Rechtsfall aus dem Zwangsvollstreckungsrecht,
3.
zwei Rechtsfälle aus dem Strafrecht,
4.
zwei Rechtsfälle aus dem Staats- und Verwaltungsrecht,

nach Akten zu behandeln.

(2)
Die Rechtsfälle sollen nach Möglichkeit auch Fragen des Verfahrensrechts enthalten. Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Entscheidung, Verfügung oder Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befassten Stelle oder Person zu entwerfen. Soweit hierbei eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist oder zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, ist ein Gutachten anzufertigen.
(3)
§ 6 ist anzuwenden.

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