Soweit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars eine Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgt, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das arbeitsgerichtliche Verfahren gründlich kennen lernen. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 21a
JAOAusbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit
Vorbereitungsdienst
Stand 2004-01-08