(1)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat an der unmittelbar auf die Beendigung der vorletzten Pflichtstation folgenden zweiten juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, es sei denn, dass sie/er daran durch Krankheit oder andere unverschuldete Umstände gehindert ist.
(2)
Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung der vorletzten Pflichtstation hat die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar
a)
einen Lebenslauf,
b)
eine Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung,
c)
die Versicherung, dass sie/er die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, oder eine Erklärung darüber, wann und wo dieses geschehen ist,
beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt für Juristen kann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung oder die Vorlage des Originals verlangen.
(3)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann Zeugnisse, die sich auf ihren/seinen Ausbildungsgang beziehen, und Arbeiten, die sie/er während des Vorbereitungsdienstes angefertigt hat, beifügen.
(4)
Das Zulassungsgesuch zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung, zu der die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zugelassen werden will, schriftlich oder elektronisch an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.