Jurafuchs

§ 42

JAO
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
Besondere Vorschriften
Stand 2004-01-08
(1)
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst und den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag angerechnet werden
1.
bis zu zwölf Monaten auf die Mindeststudienzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAG),
2.
bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst.

Daneben kann auf Antrag von dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG abgesehen werden.

(2)
Über den Antrag entscheidet im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium. Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 3 JAG entsprechend.
(3)
Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag, der zu Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen ist. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Ausbildungsabschnitte wegfallen oder verkürzt werden. Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Tätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnitts, so muss die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen. Eine Anrechnung auf die Wahlstation ist ausgeschlossen.
(4)
Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet über den Antrag die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen.

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