(1)
Die Bewerberin/der Bewerber hat ihr/sein Gesuch um Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar im Anschluss an ihr/sein Universitätsstudium, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des letzten Studiensemesters, schriftlich oder elektronisch an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.
(2)
Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes kann aus wichtigen Gründen ein späteres Gesuch zulassen.
(3)
Dem Gesuch sind beizufügen:
a)
ein Lebenslauf,
b)
eine Abschrift des zum Universitätsstudium berechtigenden Zeugnisses,
c)
die Bescheinigungen der Universitäten über die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JAG genannten Zulassungsvoraussetzungen, gegebenenfalls mit einem Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 5 Satz 2 JAG,
d)
die Bescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeiten (§ 2), gegebenenfalls mit einem Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 5 Satz 2 JAG,
e)
die Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber um die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt nachgesucht hat oder eine Erklärung darüber, wann und wo dies geschehen ist.
(4)
Das Landesprüfungsamt für Juristen kann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunden oder die Vorlage der Originale verlangen. Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(5)
Die Bewerberin/der Bewerber kann ferner sonstige Zeugnisse, die sich auf ihren/seinen Studiengang beziehen, und Arbeiten, die sie/er während ihrer/seiner Studienzeit angefertigt hat, beifügen.
(6)
Das Zulassungsgesuch zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist zu dem Meldetermin (§ 9 Absatz 4 JAG) der Prüfung, zu der die Bewerberin/der Bewerber zugelassen werden will, schriftlich oder elektronisch an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.