(1)
Die Prüfungsgesamtnote lautet auf
(2)
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen am Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote mit den jeweiligen Punktzahlen bekannt. Prüflingen, die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auf die schriftliche Bekanntgabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verzichtet haben, gibt sie/er auch diese bekannt.
(3)
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote einschließlich der errechneten Punktzahl anzugeben ist.