(1)
Die Arbeiten sind an je einem Tag unter Aufsicht anzufertigen. Die Arbeiten können auf Veranlassung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesprüfungsamtes auch in elektronischer Form angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt fünf Stunden. Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit mit der ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes mit der Zulassung zur Prüfung zugeteilten Kennziffer versehen an die Aufsicht Führende/den Aufsicht Führenden abzugeben. Zugleich hat er auf einem besonderen Blatt zu versichern, dass er die Arbeit unter der ihm zugeteilten Kennziffer geschrieben hat. Bei körperlichen Behinderungen, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder sonstige der Behinderung angemessene Erleichterungen gewähren. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen. Der Nachweis muss unverzüglich im Original eingereicht werden.
(1a)
Sofern die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form ermöglicht wird, hat der Prüfling spätestens zu dem Meldetermin (§ 9 Absatz 4 JAG) der Prüfung, zu der die Zulassung erfolgen soll, zu bestimmen, ob die Aufsichtsarbeiten handschriftlich oder elektronisch angefertigt werden. Die Bestimmung ist unwiderruflich. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2)
Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, die/der von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Behördenleiterin/Behördenleiter bestellt wird. Die/der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung an und vermerkt darin jede Besonderheit; sie/er verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn selbst oder händigt die Arbeiten einer/einem Bediensteten der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes aus. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3)
Die zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erforderlichen Hilfsmittel hat der Prüfling nach Maßgabe einer Anordnung[1] der Präsidentin/des Präsidenten des Landesprüfungsamtes selbst zu beschaffen. Die Benutzung anderer als zugelassener Hilfsmittel ist verboten.