Jurafuchs

§ 29

JAO
Auswärtige Ausbildung
Vorbereitungsdienst
Stand 2004-01-08
(1)
Einer Rechtsreferendarin/einem Rechtsreferendar, die/der im Saarland im Vorbereitungsdienst steht, kann auf Antrag gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abzuleisten.
(2)
Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, kann auf Antrag mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastrechtsreferendarin/Gastrechtsreferendar im Saarland ableisten.

Meine Notizen

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