Jurafuchs

§ 25

JAO
Ausbildung bei einer Wahlstation
Vorbereitungsdienst
Stand 2004-01-08
(1)
Die Ausbildung in der Wahlstation soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar ermöglichen, ihre/seine Ausbildung bei einer von ihr/ihm selbst nach Neigung und Interesse gewählten Stelle zu ergänzen und zu vertiefen sowie ihr/ihm Gelegenheit geben, sich auf ihre/seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.
(2)
Die Überweisung in die Wahlstation setzt voraus, dass
a)
eine geeignete Ausbilderin/ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht, die/der vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben muss,
b)
die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu übernehmen,
c)
eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3)
Die Ausbildung in der Wahlstation kann bei folgenden Stellen abgeleistet werden:

- einem Gericht in Zivilsachen oder in Familiensachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

- einer Kammer für Handelssachen

- einem Gericht in Strafsachen

- einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit

- einem Wirtschaftsunternehmen

- einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung

- einer Gewerkschaft

- einem Arbeitgeberverband

- einem Gericht der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

- der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

- einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit

- einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit

- einer Behörde der Sozialverwaltung

- einer Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung

- einem Finanzgericht

- einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberaterin/einem Steuerberater

- einer Behörde der Finanzverwaltung

- einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt

- einer Staatsanwaltschaft

- einer Justizvollzugsanstalt

- einer Notarin/einem Notar

- einer gesetzgebenden Körperschaft

- einer Bundes- oder Landesbehörde

- einer Anstalt des öffentlichen Rechts

- einem Organ der Europäischen Gemeinschaften

- dem Europarat

- den Vereinten Nationen einschließlich ihrer Untergliederungen

- einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; es kann sich dabei auch um eine überstaatliche, zwischenstaatliche oder ausländische Stelle handeln.

Meine Notizen

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