Jurafuchs

§ 19

JAO
Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft
Vorbereitungsdienst
Stand 2004-01-08
(1)
Bei der Staatsanwaltschaft soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in der Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen und Beschuldigten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden und in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden und einen Einblick in die Strafvollstreckung und den Strafvollzugsdienst bekommen. Sie/Er soll ferner das Verfahren vor den Strafgerichten, insbesondere den Gang der Hauptverhandlung kennen lernen.
(2)
In erster Linie soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar mit der Bearbeitung häufig vorkommender Strafsachen betraut und möglichst nicht in einem Sonderdezernat beschäftigt werden.
(3)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird einer Staatsanwältin/einem Staatsanwalt zur Ausbildung überwiesen; sie/er kann gleichzeitig einer Geschäftsstelle zur Ausbildung zugeteilt werden. Mit Zustimmung der ausbildenden Staatsanwältin/des ausbildenden Staatsanwalts kann auch eine andere Staatsanwältin/ein anderer Staatsanwalt der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar eine Aufgabe übertragen, die sie/ihn in ihrer/seiner Ausbildung besonders fördert. Der einzelnen Staatsanwältin/dem einzelnen Staatsanwalt dürfen nicht mehr Referendarinnen/Referendare überwiesen werden, als sie/er gründlich ausbilden kann.
(4)
Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar Vernehmungen selbstständig durchführen und in der Hauptverhandlung neben der Staatsanwältin/dem Staatsanwalt die Anklage vertreten. In geeigneten Fällen soll ihr/ihm Gelegenheit gegeben werden, in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter eine Amtsanwältin/einen Amtsanwalt zu vertreten. Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen und gegen Ende des Ausbildungsabschnitts zwei Wochen unter Aufsicht das Amt der Staatsanwältin/des Staatsanwalts verwalten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →