Jurafuchs

§ 28

JAO
Arbeitsgemeinschaften
Vorbereitungsdienst
Stand 2004-01-08
(1)
Während der Ausbildung in den Pflichtstationen finden Arbeitsgemeinschaften statt.
(2)
In der Arbeitsgemeinschaft soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars ergänzt werden; sie/er soll sich darin üben, einen praktischen Fall richtig anzufassen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und eine gerechte Entscheidung zu finden und zu begründen. Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsgemeinschaft soll die Rechtskenntnisse der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars vertiefen, ihr/ihm neue Rechtsgebiete nahe bringen und ihr/ihm für ihr/sein Selbststudium Anregungen geben.
(3)
Für die einzelnen Arbeitsgemeinschaften können Ausbildungsrichtlinien erlassen werden.
(4)
Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen/Arbeitsgemeinschaftsleiter für die Arbeitsgemeinschaften nach § 24 Abs. 2 Nummer 1 bis 4 JAG werden von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt.
(5)
Der Dienst in der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Er soll in der Regel in der Woche mindestens zwei Doppelstunden betragen, wenn nicht die Erreichung des Ausbildungsziels auf andere Weise durch die Ausgestaltung der Ausbildung sichergestellt ist.
(6)
Die Leiterin/Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar am Ende der Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Arbeitsgemeinschaft ein Zeugnis zu erteilen, in dem die Gesamtleistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars mit einer Note des § 7 unter Angabe der erreichten Punktzahl zu bewerten sind. Das Zeugnis kann ergänzende Bemerkungen über Fähigkeiten, praktische Leistungen, Ausbildungsstand und Führung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars enthalten. § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.

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