Jurafuchs

§ 35

JAO
Ladung zur mündlichen Prüfung, Vorstellung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-01-08
(1)
§ 8 Abs. 1 und § 9 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar nach § 28 Abs. 2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihr/ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Gilt die Prüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JAG oder nach § 31 Abs. 4 Satz 1 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe der Durchschnittspunktzahl entfällt.
(3)
Die Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 JAG sind der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar mit der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nach Absatz 2 bekannt zu geben.

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