(1)
Soweit nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars die Ausbildung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit erfolgt, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung und das Verfahren vor diesen Gerichten kennen lernen.
(2)
§ 19 Abs. 3 sowie § 21 Abs. 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.