Jurafuchs

§ 14

JAO
Niederschrift
Studium und erste juristische Prüfung
Stand 2004-01-08
(1)
Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Personalien der Prüflinge,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgesamtnote einschließlich der jeweiligen Punktzahlen,
5.
die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 2 JAG,
6.
die Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 JAG.
(2)
Die Niederschrift muss ferner Angaben über die Anwesenheit der Beisitzerinnen/Beisitzer des Prüfungsausschusses und darüber enthalten, welche Beisitzerinnen/Beisitzer bei der Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen mitgewirkt haben.
(3)
Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen.

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