(1)
Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar mit Abschluss jedes Ausbildungsabschnitts in den nächsten Ausbildungsabschnitt.
(2)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat, soweit sie/er nicht die Überweisung in die von ihr/ihm gewählte Wahlstation begehrt, keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen zu werden. Ihrem/Seinem Wunsch, den nächsten Ausbildungsabschnitt bei einer bestimmten Stelle abzuleisten, ist jedoch möglichst Rechnung zu tragen.
(3)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Wahl der Ausbildungsstellen oder eine beabsichtigte Ausbildung an einer juristischen Fakultät oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildung in der letzten Pflichtstation schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder wird sie unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Wahlstation unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Ausbildungsganges.
(4)
Aus besonderen Gründen kann die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Dauer einzelner Pflichtstationen unter Ausgleich mit anderen oder die Reihenfolge der Pflichtstationen ändern, nicht jedoch die Dauer oder Reihenfolge der vierten und fünften Pflichtstation (Rechtsanwalt I und II). § 5b des Deutschen Richtergesetzes ist zu beachten.
(5)
Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar während eines Ausbildungsabschnitts mehr als einen Monat dienstunfähig erkrankt oder wegen anderer von ihr/ihm nicht verschuldeter Umstände an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes gehindert war, den Vorbereitungsdienst verlängern; der Vorbereitungsdienst verlängert sich dabei in der Regel um die Dauer der Erkrankung oder Verhinderung. Unzureichende Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars stellen in der Regel keinen zwingenden Grund im Sinne des Satzes 1 dar.