Jurafuchs

§ 17

JAO
Dienstaufsicht
Vorbereitungsdienst
Stand 2004-01-08
(1)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie/Er entscheidet auch über die Gewährung von Dienstbefreiung und Erholungsurlaub. Hierbei sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Insbesondere soll Erholungsurlaub während der Einführungslehrgänge sowie an einzelnen Tagen, an welchen eine Arbeitsgemeinschaft stattfindet, nicht gewährt werden. Ebenso soll Erholungsurlaub an den Tagen, an denen angeordnete schriftliche Arbeiten oder Aktenvorträge stattfinden, nicht bewilligt werden. Die Dauer des Erholungsurlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel der Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nicht überschreiten.
(2)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht in ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsstelle, der Arbeitsgemeinschaftsleiterin/des Arbeitsgemeinschaftsleiters und der Ausbilderin/des Ausbilders am Arbeitsplatz.

Meine Notizen

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