Jurafuchs

§ 5

JAO
Gegenstand der Aufsichtsarbeiten
Studium und erste juristische Prüfung
Stand 2004-01-08
(1)
Als Aufsichtsarbeiten werden gestellt:
1.
drei Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 7 JAG bezeichneten Pflichtfächer,
2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet der in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 8 JAG bezeichneten Pflichtfächer,
3.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 und 10 JAG bezeichneten Pflichtfächer,

wobei hierbei nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden können.

Die Aufgaben können sich auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sowie auf das Zwangsvollstreckungsrecht erstrecken, soweit diese Rechtsgebiete nach § 8 Absatz 2 Nummer 11 JAG Prüfungsgegenstand sind.

(2)
Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben haben die Anfertigung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens zum Gegenstand. Teil der Aufgabe kann auch die Formulierung des Entwurfs einer rechtsgestaltenden Regelung sein.
(3)
Die Aufgaben sollen dem Prüfling hinreichend Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

Meine Notizen

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