(1)
Während der Ausbildung bei einem Amtsgericht in Strafsachen soll sich die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar darin üben, strafgerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere Strafurteile, zu entwerfen, die von ihr/ihm vorbereiteten Strafsachen in der Beratung vorzutragen und Protokolle über die Hauptverhandlung aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung förderlich ist. Soweit dies bei der Ausbildungsstelle möglich ist, soll sich die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch darin üben, unter Aufsicht der Richterin/des Richters Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen. Sobald der Ausbildungsstand es gestattet, soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit gegeben werden, alle Eingänge eines Tages zu bearbeiten.
(2)
§ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.