§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; in die Niederschrift sind ferner aufzunehmen:
1.
die Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 3 JAG,
2.
die Entscheidungen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 JAG.