(1)
In diesem Ausbildungsabschnitt soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar einen Überblick über den Aufbau der Verwaltung erhalten und sich mit den praktischen Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut machen.
(2)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird einer Behörde der Kommunal-, Kreis- oder Landesverwaltung überwiesen. Die zuständigen Ministerien bestimmen, welche Behörden für die Ausbildung von Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendaren in Betracht kommen. Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann auch einer Anstalt des öffentlichen Rechts überwiesen werden, sofern diese die in Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Vorgaben erfüllen kann.
(3)
§ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll die büromäßige Tätigkeit der Verwaltung kennen lernen und nach Möglichkeit auch zu Sitzungen, Besprechungen, Verhandlungen und Besichtigungen herangezogen werden. Im Übrigen können die zuständigen Ministerien Richtlinien über die Ausgestaltung der Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden erlassen.