Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung der vorletzten Pflichtstation schlägt die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes zur Prüfung vor.
§ 30
JAOVorschlag zur Prüfung
Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-01-08