Jurafuchs

§ 27

JAO
Ausbildungsnachweise und Zeugnisse
Vorbereitungsdienst
Stand 2004-01-08
(1)
Jeder, dem eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar während des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung überwiesen ist, hat über die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars am Arbeitsplatz einen Nachweis zu führen (Ausbildungsnachweis). In dem Nachweis sind die schriftlichen Arbeiten und die wesentlichen mündlichen Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu vermerken und jeweils nach § 7 zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist für die Station eine Note nach § 7 zu erteilen. Die Ausbilderin/der Ausbilder kann ergänzende Bemerkungen über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und Persönlichkeit der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars anfügen.
(2)
Der Ausbildungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung der Station zu den Personalakten zu nehmen. Er ist der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar vor Aufnahme in die Personalakten bekannt zu geben. Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar erhält einen Abdruck des Nachweises.
(3)
Die Leiterin/der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -stelle hat am Schluss des Ausbildungsabschnitts in einem zusammenfassenden Zeugnis über die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar zu berichten und deren/dessen Gesamtleistung mit einer der Noten des § 7 unter Bekanntgabe der erreichten Punktzahl zu bewerten. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts gibt Vordrucke für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse verbindlich vor.

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