Jurafuchs

§ 36

JAO
Gegenstand der mündlichen Prüfung
Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-01-08
(1)
Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung sein.
(2)
Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche, deren Gegenstand nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und 3 und des § 29 Abs. 1 und 3 Satz 3 JAG zu entnehmen ist:
1.
dem Bürgerlichen Recht, wobei die in § 8 Abs. 2 Nummer 2 bis 5, Abs. 3 JAG bezeichneten Rechtsgebiete einbezogen werden können,
2.
dem Strafrecht,
3.
dem Staats- und Verwaltungsrecht.

§ 33 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Schwerpunkt der Ausbildung, der im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden soll (§ 29 Absatz 3 Satz 3 JAG), ist von der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar zu dem in § 31 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen und kann bis zum Beginn der Wahlstation durch Erklärung gegenüber dem Landesprüfungsamt geändert werden. Als Schwerpunkt der Ausbildung können nur solche Rechtsgebiete im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden, die in den Rechtsgebieten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthalten oder diesen vom Umfang her vergleichbar sind.

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