(1)
Die praktischen Studienzeiten nach § 7 JAG können abgeleistet werden bei:
a)
gesetzgebenden Körperschaften,
b)
Verwaltungsbehörden,
c)
Gerichten,
d)
Staatsanwaltschaften,
e)
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
f)
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten,
g)
Notarinnen/Notaren,
h)
Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen oder
i)
sonstigen Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.
(2)
Die praktischen Studienzeiten können bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden, wobei die Mindestdauer bei einer Stelle einen Monat nicht unterschreiten soll. Mindestens einen Monat der praktischen Studienzeiten soll die Studentin/der Student bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ableisten.
(3)
Die Studentin/der Student ist nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten, insbesondere ihrer/seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.
(4)
Hat die Studentin/der Student die praktische Studienzeit ordnungsgemäß wahrgenommen, so wird ihr/ihm darüber von der ausbildenden Stelle eine Bescheinigung erteilt.