Jurafuchs

§ 13

BbgJAVollzG
Jugendarrest neben Jugendstrafe
Aufnahmeverfahren, Planung und Gestaltung des Arrestes
Stand 2014-07-10
(1)
Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer hält während des Arrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
(2)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet die Arrestleiterin oder der Arrestleiter Kontakte der Arrestierten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.
(3)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes erfolgt eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene pädagogische Einwirkung auf die Arrestierten.

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