(1)
Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem der aktuelle Hilfebedarf festgestellt wird und sie insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Arrest in einer für sie verständlichen Form unterrichtet werden. Den Arrestierten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Die wesentlichen Ergebnisse des Zugangsgesprächs werden dokumentiert.
(2)
Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.
(3)
Die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt und im Falle einer Bewährungsunterstellung die Bewährungshilfe werden von der Aufnahme der Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Dies gilt auch für die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt diese Aufgabe nicht obliegt.
(4)
Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht. Im Freizeit- und Kurzarrest soll eine ärztliche Untersuchung nur erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit der Arrestierten bestehen.