Jurafuchs

§ 4

BbgJAVollzG
Grundsätze der Arrestgestaltung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-07-10
(1)
Der Arrest ist auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.
(2)
Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird sozialpädagogisch ausgestaltet.
(3)
Die Maßnahmen des Arrestes werden in landesweit bestehende Hilfesysteme eingebunden.
(4)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Arrestgestaltung berücksichtigt.

Meine Notizen

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