Jurafuchs

§ 32

BbgJAVollzG
Einvernehmliche Streitbeilegung
Reaktionen auf Pflichtverstöße, einvernehmliche Streitbeilegung
Stand 2014-07-10
(1)
Zur Abwendung von Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 können in geeigneten Fällen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung beim Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das vorübergehende Verbleiben im Arrestraum in Betracht. Die Vereinbarungen sind aktenkundig zu machen.
(2)
Erfüllen die Arrestierten die Vereinbarung, so ist die Anordnung von Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 unzulässig.

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