Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt können Bedienstete in besonders gelagerten Ausnahmefällen an der nachgehenden Betreuung entlassener Arrestierter mit deren Einverständnis mitwirken. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf den ersten Monat nach der Entlassung begrenzt.
§ 36
BbgJAVollzGNachgehende Betreuung
Entlassung, Nachsorge
Stand 2014-07-10