(1)
Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Arrestziels und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die Bediensteten müssen für die pädagogische Gestaltung des Arrestes geeignet und qualifiziert sein.
(2)
Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung werden regelmäßig durchgeführt.
(3)
Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der Arrestierten sind sicherzustellen.