(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Maßnahmen des Arrestes rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(4)
Gegen andere Personen als Arrestierte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Arrestierte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(5)
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.