(1)
Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Arrestierten auf ihren Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn ihre Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der Aufenthalt soll eine Woche nicht überschreiten.
(2)
Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Arrestes nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3)
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.
(4)
Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt das Jugendamt unverzüglich über die Notwendigkeit der Unterbringung der Arrestierten in einem Heim der Jugendhilfe.