Jurafuchs

§ 46

BbgJAVollzG
Entsprechende Anwendung des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes
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Stand 2014-07-10
Die §§ 121 bis 125, 126 Absatz 2 Satz 1 bis 4, §§ 127, 128, 129 Absatz 5, §§ 131, 132 Absatz 1, §§ 133 bis 137, 138 Absatz 2, §§ 139 und 140 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Der Zweck der Förderung der Arrestierten steht den vollzuglichen Zwecken des § 122 Absatz 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes gleich.
2.
Abweichend von § 126 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes ist eine Videoüberwachung auf das Anstaltsgelände, die Außenbereiche des Anstaltsgebäudes und den Eingangsbereich der Anstalt beschränkt.
3.
Eine Datenübermittlung im Sinne des § 128 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes ist auch zulässig an Justizvollzugsanstalten für die Durchführung eines Diagnoseverfahrens gemäß § 13 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes.
4.
Justizvollzugsanstalten stehen den Anstalten des § 131 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes gleich.

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